Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 14 Grundsatz des Förderns
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/14#abs-1 (1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/14#abs-2 (2) Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Im Rahmen der Beratung wird gemeinsam eine individuelle Strategie zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren schrittweise Umsetzung begleitet. Aufgabe der Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mitwirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten, zu den Leistungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. Zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird bei Bedarf frühzeitig insbesondere auch bei der Inanspruchnahme von Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger unterstützt und auf Leistungen im Sinne von § 5 des Neunten Buches verwiesen. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 6 genannten Dienststellen eng zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/14#abs-3 (3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. Die Beratung kann aufsuchend und sozialraumorientiert erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/14#abs-4 (4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.
Wird zitiert von 101 Entscheidungen zu § 14 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung oder Verhandeln über die Eingliederung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- LSG NRW, 03.05.2012 – L 7 AS 83/09Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2024 – L 3 AS 455/24Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 01.11.2012 – 4 Sa 1529/11Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 01.11.2012 – 4 Sa 1528/11Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.05.2012 – L 13 AS 10/11
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2025 – B 4 AS 4/25 BHSozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht - Klage auf Unterlassung von Telefonanrufen durch das JobcenterZitiert von 1
- LSG Hamburg, 24.09.2025 – L 2 AL 34/23 ZVW
- LSG Sachsen-Anhalt, 06.11.2024 – L 2 AS 517/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2029 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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01.07.2023 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2023 I Nr. 146
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 14 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.